eGbR – die modernere Variante ist ein anderes Konstrukt als die GbR
Zum 1. Januar 2024 ist mit dem Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) eingeführt worden. Zahlreiche GbR haben sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister, das von den Amtsgerichten geführt wird, eintragen lassen. Laut Unternehmensregister gibt es mit Stand Mitte März 2025 insgesamt 53.641 eGbR in Deutschland, davon 4.024 allein in Hamburg. Doch die Registrierung stärkt nicht nur das Vertrauen der Vertragspartner und erleichtert die Teilnahme am Geschäftsverkehr. Wer nicht Acht gibt, kann in eine Falle tappen. Denn eine eGbR ist keinesfalls mit einer GbR gleichzusetzen und die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bedeutet weit mehr.
Mit dem neuen Personengesellschaftsrecht ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister für einige Unternehmen vorgeschrieben. Das ist im Prinzip immer dann der Fall, wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht – etwa, wenn Grundstücksrechte erworben oder verkauft werden sollen oder die GbR rechtlich wirksam einen Anteil an einer eingetragenen eGbR, OHG oder KG erwerben soll. Darüber hinaus können die Gesellschafter die GbR freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Als Argumente dafür werden gern Vorteile im Geschäftsverkehr ins Feld geführt. Immerhin ist das Gesellschaftsregister für jeden kostenlos einsehbar und genießt einen hohen Schutz guten Glaubens. Somit bringt die Registrierung Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen.
Was das neue Personengesellschaftsrecht auch bedeutet
Jedoch hat das Personengesellschaftsrecht auch andere Neuerungen gebracht. Hat sich etwa eine kleingewerbliche GbR freiwillig als OHG ins Handelsregister eintragen lassen, gibt es kein Zurück mehr in die GbR, indem die OHG einfach im Handelsregister gelöscht wird. „Anders als vor der Reform kann die OHG nur durch einen Statuswechsel zu einer eingetragenen eGbR werden. Der Weg in die nicht eingetragene GbR ist ihr versperrt“, wie die IHK München und Oberbayern erläutert hat. Auch für die freiwillig als OHG oder KG ins Handelsregister eingetragene eGbR ist ein Zurück in die nicht eingetragene GbR nicht möglich. Ebenfalls nicht machbar: die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister. Vielmehr muss eine eGbR liquidiert werden.
Daneben gehen noch andere Veränderungen mit dem neuen Personengesellschaftsrecht einher. So galten bisher für eine GbR die Einstimmigkeitsabrede und eine Stimmgewichtung pro Kopf unabhängig von den Anteilen, soweit dies nicht anders vertraglich vereinbart war. Dies haben viele Unternehmer im Zusammenhang mit Immobilien genutzt, um die gefürchtete Betriebsaufspaltung und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen zu vermeiden. Wurde dies nicht auch im Gesellschaftsvertrag fixiert, gilt seit dem 1. Januar 2024, dass die Stimmrechte auf Basis der prozentualen Anteile gewichtet werden. Zudem wurde die Einstimmigkeitsregelung aufgehoben. Dadurch droht das Risiko der Betriebsaufspaltung.
Gezielte Gestaltung wichtiger denn je
Dies lässt sich nur durch eine entsprechende Aufnahme des Einstimmigkeits- und Pro-Kopf-Prinzips in den Gesellschaftsvertrag umgehen. Darüber hinaus dient ein gut formulierter schriftlicher Gesellschaftsvertrag auch aus anderen Gründen dem Schutz vor Schwierigkeiten. Denn in dem Regelwerk können zudem Vereinbarungen für den Ein- und Ausstieg von Gesellschaftern, zur Vererbung und einem fairen Miteinander durch entsprechende Auszahlungen und Begrenzung der Geschäfte definiert werden, wie im Blogbeitrag „GbR – eine Gesellschaftsform mit Ausrufezeichen“ dargelegt ist. Ein Gesellschaftsvertrag sollte also in jedem Fall vor der Eintragung einer GbR niedergeschrieben werden.
Darüber hinaus gilt, sich vor einer Eintragung einer GbR genau darüber zu informieren, was eine eGbR bedeutet und ob die rechtlichen Grundlagen mit den Zielen harmonieren bzw. wie und ob die passenden Rahmenbedingungen für das jeweilige Vorhaben geschaffen werden können. Gerne beraten wir Sie als unseren Mandanten und begleiten Sie auf Ihrem Weg!