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Stiftungsholding – oft die bessere Alternative zur Holding-GmbH

Wer nach einer guten Holdingstruktur sucht, steht irgendwann zwangsläufig vor dem Vergleich „Stiftungsholding versus GmbH-Holding“. Zwar wird als Rechtsform meist eine GmbH gewählt, die sich einfach gründen lässt und verhältnismäßig wenig beratungsintensiv ist, jedoch bietet die Stiftungsholding viele Vorteile gegenüber einer GmbH-Holding, wie in einem IWW-Fachbeitrag dargelegt ist.


Bei einer Stiftungsholding handelt es sich um eine Stiftung, die als Holding fungiert. Dabei dient sie dem Halten und Verwalten von Vermögen und Unternehmensbeteiligungen. Die Holding selbst führt keinen operativen Geschäftsbetrieb. Dies übernehmen Tochtergesellschaften, an denen die Holding Anteile besitzt. Gewinne der Töchter werden durch Ausschüttung oder Abführungsvertrag an die Holding geleitet. Die Holding wiederum kann eigene Immobilien, Lizenzen und Rechte an Tochtergesellschaften und Dritte vermieten sowie Geld auf dem Kapitalmarkt gewinnbringend anlegen.


Vermögensrechtliche, steuerliche und finanzielle Vorteile

Grob zusammengefasst lassen sich bei einer Stiftung als Holding die im Blogbeitrag „Familienstiftung: Interessante Modelle mit anspruchsvollen Einstiegshürden“ beschriebenen vermögensrechtlichen, steuerlichen und finanziellen Vorteile nutzen. In Bezug auf das Vermögen am relevantesten ist sicherlich der umfassende Schutz. Denn an einer Stiftung hält niemand Anteile. Sie gehört gewissermaßen sich selbst, während eine GmbH den Anteilseignern gehört. Dadurch sind Kapital und Beteiligungen der Stiftung umfassend vor privaten Risiken geschützt. Ob Scheidung, Tod, der in einer GmbH mit Erbschaftssteuer verbunden ist, oder Wegzug ins Ausland – die Stiftung gerät nicht so schnell in Schieflage.


Unter den steuerrechtlichen und finanziellen Aspekten ist vor allem zu erwähnen, dass bei einer Stiftung die Steuerbelastung erheblich reduziert werden kann. Wurde als Holding die GmbH gewählt, sind auf die Gewinne 15 Prozent Körperschaftssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftssteuer zu zahlen. Hinzu kommt Gewerbesteuer, wenn die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nicht beansprucht werden kann. Abhängig vom Hebesatz der Kommune rollen so insgesamt 26 bis 33 Prozent Steuerbelastung auf die GmbH-Holding zu. Bei einer Stiftung hingegen kann die Gewerbesteuer entfallen. Dadurch wird die Steuerbelastung quasi halbiert. Darüber hinaus können sich Stiftungen bei der Körperschaftssteuer jährlich 5.000 Euro Freibetrag anrechnen lassen.


Zusätzliche Steuerspareffekte der Stiftungsholding

Zudem lassen sich Steuern sparen, wenn die Stiftungsholding Wirtschaftsgüter wie Kfz, Rechte und Lizenzen der oder den Tochtergesellschaften gegen Entgelt überlässt. Die von den Töchtern gezahlten Mieten und Gebühren können sie selbst als Betriebsausgaben anrechnen. Dadurch sparen sie circa 30 Prozent Steuern (Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Die Stiftungsholding muss die Einnahmen lediglich mit circa 15,8 Prozent (Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern.


Verkauft eine Stiftungsholding Immobilien nach zehn Jahren, so ist dies nach § 23 Abs. 1 EStG steuerfrei. Innerhalb der Spekulationsfrist fallen Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag an. Eine GmbH hingegen müsste mit Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer etwa 15 Prozent Steuern berappen. Pkw lassen sich über eine Stiftungsholding ebenfalls steuerfrei verkaufen. Veräußert die Stiftungsholding Anteile an Kapitalgesellschaften, sind lediglich auf fünf Prozent Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen.


Schütten Töchter Gewinne an die Holding aus, werden lediglich fünf Prozent der Besteuerung unterworfen, wenn die Beteiligung an der jeweiligen Tochter zu Beginn des Kalenderjahres mindestens zehn Prozent betragen hat. Diese fünf Prozent unterliegen der Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent und dem Solidaritätszuschlag. Wurde die Beteiligungsquote nicht erreicht, unterliegt die volle Ausschüttung der Besteuerung, jedoch fällt keine Gewerbesteuer an. Wird die Holding als GmbH geführt, verdoppelt sich die Steuerbelastung.


Die Stiftungsholding als planungssicheres, robustes Modell

Ein weiterer Vorteil: Die Erträge einer Stiftungsholding sind flexibel verwendbar, wodurch sich steuerliche Freibeträge ausschöpfen lassen. So darf das Geld dem Anteilseigner oder Angehörigen, auch Minderjährigen, zur Verfügung gestellt werden, während beim GmbH-Modell nur die Ausschüttung an Gesellschafter der Holding erlaubt ist und das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung im Raum steht.


Nicht zuletzt hat die Stiftungskonstruktion – ohne Gesellschafter – den Vorteil, dass die Wegzugsbesteuerung vermeidbar ist. Bei der Holding-GmbH hingegen muss der Gesellschafter den fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern. All das macht die Stiftungsholding zum überlegeneren und planungssicheren Modell, wenn Unabhängigkeit, Gemeinwohlorientierung und Kontinuität über Generationen hinweg sichergestellt werden sollen.


Die Komplexität gemeinsam meistern

Natürlich hat eine Stiftungsholding auch Nachteile. Am stärksten ins Gewicht fällt, dass Gründung und laufender Betrieb einer Stiftung beratungsintensiver sind. Es müssen viele Details beachtet werden, etwa bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Tochtergesellschaften. So sollten Preise nach fremdüblichen Gesichtspunkten bemessen werden und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung oder Betriebsaufspaltung stattfindet. Immobilien sollten nicht mit Verlust verkauft werden, da der Verlust nicht mit anderen Einkünften verrechenbar ist. Zudem dürfen nicht zu viele Immobilien veräußert werden, um nicht in den gewerblichen Bereich zu rutschen.


Kurz: Die Antwort auf die Frage, ob es klüger ist, eine Holding-Stiftung zu gründen oder eine GmbH-Holding, hängt von den individuellen Zielen, der finanziellen Lage und der langfristigen Planung ab. Gerne beraten wir Sie, welche Holdingstruktur für Sie die bessere Wahl ist und helfen Ihnen, diese praktisch auf sichere Beine zu stellen.

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